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Satzung in der Fassung vom 13. März 2018

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§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1) der Vorstand

2) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins be­steht aus dem Vorsitzenden, sei­nen zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassie­rer.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten je einzeln.

3) Der Vorstand wird von der Mit­gliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhal­tung einer Einladungsfrist von 10 Tagen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder ein­zuberufen.

2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstandes,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

6) Anträge aus dem Kreise der Mitglieder müssen mindestens eine Wo­che vorher dem Vor­stand schriftlich und begründet einge­reicht werden.

7) Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wo­bei ein Vertreter nicht mehr als drei Vollmachten vorwei­sen darf.

8) Eine Änderung der Satzung und eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Stimmen­gleichheit gilt der Antrag als abge­lehnt.

9) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

10) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Aufgaben des Beirats oder einzelner Beiratsmitglieder bestimmt der Vorstand. Der Vorstand kann den Beirat oder einzelne Beiratsmitglieder zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen, ohne dass diese dadurch Stimmrecht im Vorstand erhalten.

§ 10 Rechnungsprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Da­nach ist jährlich ein Rechnungsprüfer durch einen neuen zu ersetzen.

2) Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Finanz­ver­waltung des Vereins zu über­prüfen und der Mitgliederver­sammlung dar­über Bericht zu er­statten.

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