VVV Melle-Mitte e.V.

Sie sind hier: Heimat entdecken > Verschönerungs- & Verkehrsverein Melle-Mitte e.V. > Unser Verein > Satzung Verschönerungs- u. Verkehrsverein Melle e.V.
Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung.
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassierer.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten je einzeln.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
6) Anträge aus dem Kreise der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
7) Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als drei Vollmachten vorweisen darf.
8) Eine Änderung der Satzung und eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
10) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Aufgaben des Beirats oder einzelner Beiratsmitglieder bestimmt der Vorstand. Der Vorstand kann den Beirat oder einzelne Beiratsmitglieder zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen, ohne dass diese dadurch Stimmrecht im Vorstand erhalten.
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Danach ist jährlich ein Rechnungsprüfer durch einen neuen zu ersetzen.
2) Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.