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Satzung in der Fassung vom 13. März 2018

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§ 1 Name

Der Verschönerungs- und Ver­kehrsverein Melle-Mitte ist ein ein­getrage­ner Verein und hat seinen Sitz in Melle.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord­nung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmä­ßigen Zwe­cke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwen­dun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mit­glieder sind aufge­rufen, durch Vorschläge und Anre­gungen die Vereins­arbeit zu för­dern.

2) Über die Aufnahme der Mitglie­der entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages.

3) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig ist;
  • durch Ausschluß aus dem Verein.

4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck gröblich verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einwurf-Einschreiben mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Sonstige Mitgliedschaft

1) Die Mitgliederversammlung kann eine Person zum Ehrenmit­glied be­rufen, die sich um die För­derung des Vereinszwecks beson­dere Ver­dienste erworben hat. Eh­renmitglieder sind von der Bei­tragspflicht befreit. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederver­sammlung.

2) Juristische Per­sonen des priva­ten und öffentli­chen Rechts, die sich der finanziellen För­derung des Vereins besonders an­nehmen, können als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitglieder­ver­sammlung aufgenommen wer­den.

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